§ 53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste)
Ab dem 1. Juli 2014 muss in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen eine Warnweste mitgeführt werden. Bisher war dies nur für Dienstfahrzeuge vorgesehen.
Im § 53a StVZO heißt es jetzt unter anderem: “Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003 + A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen.”
Die Norm DIN EN 471:2003 + A1:2007 verliert ihren Status als harmonisierte Norm zum 30.09.2013 und wird von der EN ISO 20471:2013 abgelöst.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat bereits in einer Verkehrsblattverlautbarung klargestellt, dass Warnwesten sowohl nach EN ISO 20471:2013 und EN 471:2003 + A1:2007 die Anforderungen aus § 53a StVZO gleichwertig erfüllen.
In vielen europäischen Ländern müssen Autofahrer eine reflektierende Weste im Auto mitführen und beim Verlassen des Fahrzeugs, etwa nach einer Panne, tragen. Das gilt in Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Spanien und Ungarn. Die Strafen können in den einzelnen Ländern ziemlich hoch ausfallen. In Frankreich müssen Autofahrer beispielsweise mit mindestens 90 Euro, in Portugal sogar mit einem Bußgeld zwischen 60 und 600 Euro rechnen.
Neben der Verpflichtung, eine Warnweste im Auto zu haben oder diese bei Verlassen des Fahrzeugs zu tragen, gibt es in insgesamt 22 europäischen Ländern ganzjährig tagsüber eine Lichtpflicht. Seit diesem Jahr gilt das auch für die Schweiz, die bisher zwar eine Empfehlung, aber keine Verpflichtung ausgesprochen hatte. Besonders teuer kann es ohne Licht in Norwegen werden: Hier drohen Bußgelder ab umgerechnet 245 Euro.