Extras
Extra Informationen rund um den Führerschein
ASF-Seminar nach § 2a Abs. 2 StVG
Fahrerlaubnis auf Probe
Seit dem 01.11.1986 ist der erstmalige Erwerb einer Fahrerlaubnis mit einer grundlegenden Änderung verbunden. Erstmals erworbene Fahrerlaubnisse werden zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Wer als Fahranfänger innerhalb dieser Probezeit gewichtigere Verkehrszuwiederhandlungen begeht, gleichgültig ob mit oder ohne Unfall, ist verpflichtet, auf seine Kosten an einem Aufbauseminar teilzunehmen, das seine Mängel aufdecken und ihn zu einem verantwortungsbewußten Verhalten im Straßenverkehr hinfülhren soll. Daneben bleibt es bei der strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Ahndung der Verkehrszuwiderhandlungen. Das ist Kerninhalt der Regelung über die Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit wird außerdem um zwei Jahre verlängert, wenn der Betreffende Verkehrszuwiderhandlungen begeht, die die Teilnahme an einem Aufbauseminar auslösen. Die Folgen weiterer Auffälligkeiten: Nach einem neuen Delikt sollte man sich ernsthaft fragen, ob man nicht doch ganz persönliche Hilfe benötigt, um die Verkehrsvorschriften besser zu beachten. Hierzu wird auf freiwilliger Basis eine verkehrspsychologische Beratung angeboten. Bei einer dritten Auffälligkeit innerhalb der Probezeit (nach Ablauf der Frist für die freiwillige verkehrspsychologische Beratung) wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar für mindestens 3 Monate. Sollten Sie von der Verwaltungsbehörde aufgefordert worden sein, sich an einem Nachschulungskurs anzumelden, dann rufen Sie bitte umgehend folgende Telefonnummer an: 09505/213
Nur speziell dafür ausgebildete Fahrlehrer sind nach dem Fahrlehrergesetz dazu befugt, derartige Seminare zu moderieren (Befähigung § 2b Abs.2 StVG).
Beachten Sie auch folgenden Link: http://www.bamberger-seminar-zentrum.de/
FES Seminar
FahrEignungsSeminar für Punkteauffällige – Punkteabbau
Seit dem 31.03.2014 gibt es keine ASP-Seminare zum Punkteabbau mehr.
Es gibt ein neues Punktesystem und auch weiterhin besteht die Möglichkeit, dass man Punkte abbauen kann.
Punkteabbau kann man jetzt mit einem FES-Seminar machen, mit einem Fahreignungsseminar für Punkteauffällige.
Das alte, wie auch das neue Punktesystem dienen dazu, dass Fehlverhalten beim Autofahren negativ sanktioniert wird.
Begeht man gravierende Vergehen beim Autofahren, dann sammelt man Punkte in der Verkehrssünderdatei in Flensburg.
Hat man zuviel davon, verliert man den Führerschein!
Zu den häufigsten Verkehrsverstößen zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu geringer Abstand,
fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluß, Telefonieren mit dem Handy im Auto – all diese Vergehen lassen das Punktekonto steigen!
Durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars (FES) können Kraftfahrer Punkte im Fahreignungsregister abbauen. Dabei gilt es folgendes zu beachten:
- Bei einem Stand von 1 – 5 Punkten kann einmal innerhalb von 5 Jahren durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden.
- Bei einem Stand von 6 – 7 Punkten kann durch den freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars kein Punkt abgebaut werden.
- Das Fahreignungsseminar wird zunächst bei rein freiwilliger Teilnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren erprobt und wissenschaftlich begleitet.
- Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abgestimmt sind.
- Der Mindestzeitraum für ein Fahreignungsseminar beträgt 22 Tage.
Neben der Sensibilisierung zum Risikoverhalten und zur Gefahrenerkennung sollen die Seminarteilnehmer
zum Nachdenken über mögliche Gefahren im Verkehr angeregt werden und konkret Verhaltensvarianten geschult werden,
wie man diese Situationen vermeiden kann. Dabei wird´s ganz konkret! Das FES-Seminar dient auch dazu, dass ein Teilnehmer Verhaltenvarianten erlernt,
um gefährliche Situationen erst gar nicht entstehen zu lassen!
Was passiert im FES-Seminar
Das FES-Seminar besteht aus zwei großen Inhaltsblöcken:
Der erste Teil des Seminars findet bei uns statt – bestehend aus zwei 90-minütigen Schulungen bei uns der Fahrschule.
Verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird durch speziell geschulte Fahrlehrer durchgeführt. Die Inhalte (u. a. Verkehrsregeln und deren Sinn,
Risikoinformationen bei Überschreitung der Regeln) werden individuell auf die begangenen Verstöße der Teilnehmer zugeschnitten.
Außerdem wird auf ein verbessertes Gefahrenbewusstsein und auf Verhaltensalternativen hingearbeitet.
Die Maßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Das zweite Modul darf frühestens eine Woche nach dem ersten Modul durchgeführt werden.
Verkehrspsychologische Teilmaßnahme
Der zweite Block besteht aus zwei jeweils 75-minütigen Schulungen beim Verkehrspsychologen.
Im Rahmen der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme werden individuelle Wege zur Veränderung des riskanten Fahrverhaltens aufgezeigt.
Diese persönlichen Strategien sollen dann im Alltag erprobt und die damit verbundenen Erfahrungen mit dem Verkehrspsychologen besprochen werden.
Die verkehrspsychologischen Teilmaßnahme besteht aus zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten mit einem besonders geschulten Verkehrspsychologen (Einzelmaßnahme).
Damit der Teilnehmer Zeit hat, die neuen Verhaltensweisen zur Veränderung seines riskanten Fahrverhaltens zu erproben,
darf die zweite Sitzung frühestens drei Wochen nach der ersten Sitzung durchgeführt werden.
Informieren Sie sich bei uns.
Anhängertraining
Wir vermitteln Ihnen die Fahrfertigkeiten, die Sie zum sicheren Fahren von Anhängern benötigen.
Wirtschaftliches Fahren /ECO-Training
Es gibt tatsächlich noch Methoden, den Kraftstoffverbrauch deutlich zu verringern und kräftig zu sparen.
Erweitern Sie Ihre Kenntnisse im wirtschaftlichen Fahren
Im Rahmen eines Trainings können Interessierte praktisch „erfahren“, wie sie ohne Zeitverlust alle Möglichkeiten zum Kraftstoffsparen ausschöpfen können. Angeboten wird das Fahrtraining durch speziell geschulte, qualifizierte Fahrlehrer seit 2000. Wir trainieren im öffentlichen Verkehrsraum mit Ihrem eigenem Auto.
Die fünf wichtigsten Tipps zum Sparen beim Fahren
1. Gelassen fahren: ohne Gas starten, sofort losfahren, früh hochschalten und stets den höchst möglichen Gang wählen.
2. Gewicht sparen: unnötigen Ballast aus Koffer- und Innenraum sowie Gepäckträger entfernen.
3. Luftdruck erhöhen: Ein um 0,2 Bar höherer Reifendruck schmälert den Abrollkomfort, spart aber Kraftstoff.
4. Gleichmäßiges Tempo: überflüssiges Bremsen vermeiden, vorrausschauend fahren und rollen lassen.
5. Volllastfahrten vermeiden: auf der Autobahn an Richtgeschwindigkeit halten und sanft Gas geben.
Je nach persönlichem Fahrstil sparen Sie bei einer jährlichen Fahrleistung von 12000 Kilometern, zwischen 67,20 € und über 200 € pro Jahr !!
Fahrseminar "Gelände"
Der Einstieg für alle Interessenten ins Off-Road fahren!
Das nach Hause kommen mit dem eigenen Fahrzeug hat absolute Priorität!
Schulung auch auf firmeneigenen Fahrzeugen möglich.
Europa Truck-Trail Rüdersdorf/Berlin (Deutschland)
Rallye Paris-Dakar 2003 (Tunesien)
Tuareg Rallye 2003 Pro7 Filmteam (Marokko)
Baja Deutschland 2003 ORMS Service (Deutschland)
Abenteuer Allrad Messe in Bad Kissingen(Deutschland)
Stahlgruber Drivers Challenge 2006 (Tunesien)
Tuareg Rallye 2007 ORMS Service (Marokko)
Ing.Ges. Gemmer und Leber Off-Road Training 2009 (Deutschland)
Expedition durch Tunesien und Sahara mit 5 Off-Road-Fahrzeugen 2010 (Tunesien)
Fahrerschulung in Nigeria 2011 (Nigeria)
Expedition durch Marokko mit 5 Off-Road-Fahrzeugen 2011 (Marokko)
Expedition durch Tunesien und Sahara 2013 (Tunesien)
Führerschein Umschreibung
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU-oder Listen-Staat § 31 Abs.2 FeV)
Eine Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist nur möglich durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Fahrerlaubnisklassen A, B
- Fahrerlaubnisantrag (§ 31 Abs. 2 FeV)
- 1 biometrisches Lichtbild neueren Datums (ohne Kopfbedeckung, 35×45 mm.§ 21 Abs. 3 Nr.2 FEV)
- Orginalführerschein (§ 31 Abs. 3 FeV)
- Kopie des ausländischen Orginalführerscheins mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich anerkanntenÜbersetzer oder ADAC) § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV)
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (§ 12, § 67 FeV)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe (LSM) § 19 Abs. 1, § 68 FeV)
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen wird (§ 31 Abs. 4 FeV).
Bei einer Umschreibung der Klassen C1, C1E, C, CE wenden sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- / EWR-Staat § 30 FeV)
Keine Umtauschpflicht solange der Führerschein gültig ist. Die Fahrerlaubnissklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE sind nur 5 Jahre gültig ab Wohnsitznahme im Bundesgebiet.
Sollte ein Umtausch erwünscht sein oder anstehen, wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen (§ 30 Abs, 3 FeV) und an das Herkunftsland zurück gesandt wird. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheines kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fahrerlaubnisantrag (§ 30 Abs. 1 FeV)
- 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35×45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
- Orginalführerschein (§ 30 Abs. 3 FeV)
- Karteikarte der ausstellenden Behörde (§ 30 Abs. 2 FeV)
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (Listen-Staat gem. Anlage 11 FeV, § 31 Abs. 1 FeV)
Fahrerlaubnisklassen A, B, BE:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fahrerlaubnisantrag (§ 31 Abs. 1 FeV)
- 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35×45 mm, § 21 Abs.3 Nr. 2 FeV)
- Orginalführerschein (§ 31 Abs. 3 Satz 1 FeV)
- Kopie des ausländischen Orginalführerscheines mit beglaubigter Überstezung (durch amtlich anerkannten Überstzer oder ADAC)
Für Fragen zur Umschreibung der Klassen C, CE, C1, C1E, und D, DE, D1, D1E; wenden sie sich bitte direkt an die zuständige Führerscheinstelle.
Eine prüfungsfreie Umschreibung ist hier nicht bei jedem Staat möglich. Auskünfte hierüber erteilt die Führerscheinstelle.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen wird (§ 31 Abs.4 FeV)
Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheines kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines erfolgen.
Verwendung eines US-Führerscheins ohne Umschreibung.
Jeder, der einen während eines mindestens 185-tägigen Aufenthalts in den USA ordnungsgemäß erworbenen und gültigen Führerschein besitzt, ist damit – unabhängig vom Alter – zum vorübergehenden Führen eines Kfz in Deutschland berechtigt. “Vorübergehend” bedeutet: für maximal sechs Monate. Die Sechsmonats-Frist beginnt mit der Begründung des “ordentlichen Wohnsitzes” in Deutschland. Während dieser Zeit ist eine Übersetzung samt Klassifizierung des US-Führerscheins mitzuführen. Dieses Dokument wird u.a. von den ADAC-Hauptgeschäftsstellen (kostenpflichtig) erstellt.
Umschreibung eines amerikanischen Führerscheins. Die Umschreibung eines US-Führerscheins in einen deutschen Führerschein kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen Aufenthalts (auch Studien- oder Schulaufenthalts) in den USA erworben wurde. Die Aufenthaltsdauer kann u.a. durch Schulbescheinigungen, Mietquittungen, Hotelrechnungen oder Flugtickets nachgewiesen werden.
a) Zu beachtende Fristen Der Führerschein muss innerhalb von sechs Monaten seit Begründung des “ordentlichen Wohnsitzes” in Deutschland umgeschrieben werden, um weiter ein Kfz hier führen zu dürfen. Ist nach Ablauf von sechs Monaten eine Umschreibung nicht erfolgt, so erlischt die Berechtigung, mit dem amerikanischen Führerschein am Straßenverkehr in Deutschland teilzunehmen. Eine einmalige Verlängerung der Sechsmonatsfrist um ein weiteres halbes Jahr ist möglich, wenn der Führerscheininhaber glaubhaft macht, dass er einen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird (§ 4 Abs. 1 Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr/IntKfzVO). Auch nach Ablauf der Frist für die Umschreibung ist letztere innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland möglich. Eine Fahrberechtigung besteht während dieser Zeit und solange der Führerschein noch nicht umgeschrieben worden ist allerdings nicht mehr. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist keine Umschreibung mehr möglich, so dass zum Erwerb des deutschen Führerscheins eine vollständige Fahrausbildung absolviert sowie anschließend eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden muss.
b) Erneute Fahrprüfung in Deutschland Wird die Umschreibung rechtzeitig (s.o.) beantragt, so ist die deutsche Führerscheinprüfung nicht in jedem Fall erneut abzulegen. Wenn nämlich das Schulungs- und Prüfungsverfahren eines US-Bundesstaates dem deutschen gleichwertig ist, wird die Umschreibung ohne Prüfung vorgenommen. Besteht keine Gleichwertigkeit, so ist je nach Bundesstaat, in dem der amerikanische Führerschein erworben wurde, entweder nur die theoretische oder die gesamte Prüfung in Deutschland abzulegen. Für welche US-Bundesstaaten diese Gleichwertigkeit besteht, ergibt sich aus Anlage 11 zu den §§ 28 und 31 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Führerscheine, die in Bundesstaaten erworben wurden, welche in dieser Anlage nicht aufgeführt sind, können in Deutschland erst nach Ablegung der gesamten Fahrprüfung umgeschrieben werden. In der Regel wird jedoch auch dann keine erneute Fahrausbildung verlangt. In Einzelfällen ist für den Erhalt der deutschen Fahrerlaubnis eine Ausnahmegenehmigung der Führerscheinstelle erforderlich.
Umschreibung nach theoretischer und praktischer Fahrprüfung
Bei Fahrerlaubnissen aus folgenden US-Bundesstaaten ist eine erneute komplette Führerscheinprüfung erforderlich: Alaska, Kalifornien, Georgia, Hawaii, Indiana, Iowa, Maine, Maryland, Minnesota, Montana, Nevada, New Hampshire, New Jersey, New York, North Dakota, Ohio, Oklahoma, Rhode Island, Texas, Vermont, Washington, American Samoa, Guam, Virgin Islands.
Umschreibung nach theoretischer Fahrprüfung
Liegt eine Fahrerlaubnis aus den nachfolgenden Bundesstaaten vor, ist nur der theoretische Prüfungsteil abzulegen: Connecticut (Klasse D,1,2), District of Columbia (D), Florida (E), Idaho (D), Mississippi (operator; R), Missouri (F), Nebraska (O), North Carolina (C), Oregon (C), Tennessee (D).
Umschreibung ohne theoretische und praktische Fahrprüfung
Ohne Fahrprüfung werden Führerscheine aus folgenden Staaten umgeschrieben: Alabama (D), Arizona (D,2), Arkansas (D), Colorado (C,R), Delaware (D), Illinois (D), Kansas (C), Kentucky (D), Louisiana (E), Massachusetts (D), Michigan (operator), New Mexico (D), Pennsylvania (C), Puerto Rico (3), South Carolina (D), South Dakota (1,2), Utah (D), Virginia (NONE,M (sofern nicht mit Code 6 versehen)), West Virginia (E), Wisconsin (D), Wyoming (C). (Die Staaten-Liste – Stand 01.01.2001 – ist nicht abschließend und kann jederzeit durch Gegenseitigkeitsabkommen ergänzt werden, wenn ein Bundesstaat die nötigen Gleichwertigkeitsnachweise erbringt). Minderjährige Inhaber eines US-Führerscheins
Hat ein Jugendlicher bei der Rückkehr aus den USA sein 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, so darf er mit der amerikanischen Fahrerlaubnis maximal sechs Monate in Deutschland fahren. Voraussetzung dafür ist, dass der Führerschein in Deutschland übersetzt und klassifiziert wird. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erlischt die US-Fahrerlaubnis vorübergehend für jeden, der noch keine 18 Jahre alt ist. Drei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit darf in Deutschland die theoretische, einen Monat davor die praktische Prüfung abgelegt werden. Der Führerschein wird bei erfolgreicher Absolvierung beider Prüfungen am 18. Geburtstag ausgestellt. Die Umschreibung entspricht dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis, so dass hierfür die (deutschen) Regeln des Führerscheins auf Probe gelten. Auf die zweijährige Probezeit wird jedoch die Zeit seit dem Erwerb des Führerscheins (in den USA) angerechnet.
… Novelle der Straßenverkehrsordnung …
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Abstand beim Überholen von Radfahrenden:
Mit der Novelle wird der Überholabstand von 1,5 Metern innerhalb von Ortschaften und zwei Metern außerorts jetzt norminiert. Wichtig bleibt, dass die Polizei den häufig mangelnden Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden als Sicherheitsproblem erkennt und konsequent anzeigt.
Halteverbot für Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe:
Künftig ist es auch verboten, mit einem Kraftfahrzeug auf dem Schutzsstreifen zu halten. Bislang war es lediglich verboten, auf dem Schutzstreifen zu parken.
Schritttempo für Lkw beim Rechtsabbiegen:
Um die häufig dramatisch endenden Rechtsabbiegeunfälle zu verhindern, mindestens aber die Unfallfolgen zu verringern, dürfen Lkw und Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Einzige Ausnahme: Es ist überhaupt nicht mit Radverkehr zu rechnen.
Regelungen zum Halten und Parken an Kreuzungen:
Parken an Kreuzungen mit einem baulich angelegten Radweg ist künftig nur erlaubt, wenn der Abstand vom parkenden Fahrzeug bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnen acht Meter beträgt.
Regelungen zur Rettungsgasse:
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss künftig neben dem aktuell bereits geltenden Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) auch mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Wer die Rettungsgasse nutzt, um hindurchzufahren oder einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse folgt, muss mit mindestens 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.
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Fahrschulwechsel
Du bist umgezogen oder unzufrieden mit Deiner aktuellen Fahrausbildung oder möchtest aus anderen Gründen die Fahrschule wechseln? Kein Problem!
Egal an welcher Stelle Deiner Ausbildung Du gerade bist: Alle Fahr- und Theoriestunden, die Du in den letzen zwei Jahren genommen hast, gelten. Wir machen einfach dort weiter, wo Du aufgehört hast.
Lass dir eine detailierte Rechnung von deiner jetzigen Fahrschule geben und deine aktuellen Ausbildungsbescheinigungen, somit haben wir einen Nachweis was du schon alles gemacht hast und können da weiter machen, wo dein aktueller Stand ist.
Bevor Du Dich für uns entscheidest, kannst Du gern vorbeikommen und uns erst einmal kennenlernen. Bei einer kostenlosen Theoriestunde oder Mit-Fahrstunde merkst Du schnell, ob Du Dich bei uns wohlfühlst.
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Wir sind auch Ausbildungsfahrschule für Fahrlehreranwärter nach § 21a Ausbildungsfahrschule
Seit 2000 haben wir die Ausbildungsberechtigung als Ausbildungsfahrlehrer gem. § 9b FahrlG
für die Ausbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Praktikum