Der "neue" Führerschein - Änderungen ab dem 19. Januar 2013
Am 20. Dezember 2006 wurde die 3. EG-Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht ist erfolgt und gilt ab 19. Januar 2013.
Das Wichtigste zuerst:
Alle bisherigen deutschen Führerscheine (graufarbene, rosafarbene und Scheckkarten, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden bzw. werden) behalten ihre Gültigkeit.
Ein Umtausch muss erst bis zum 19. Januar 2033 erfolgen.
Das Wichtigste zuerst:
Alle bisherigen deutschen Führerscheine (graufarbene, rosafarbene und Scheckkarten, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden bzw. werden) behalten ihre Gültigkeit.
Ein Umtausch muss erst bis zum 19. Januar 2033 erfolgen.
- Befristung der Führerscheine:
Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19. Januar 2013 befristet. Die Gültigkeitsdauer wird 15 Jahre betragen.
- Neue Fahrerlaubnisklasse AM:
Mopeds (bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) fallen bisher nicht unter die harmonisierten Fahrerlaubnisklassen. Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM und Mindestanforderungen an die Prüfung wird verbunden mit einer umfassenden Fahrschulausbildung die Verkehrssicherheit weiter verbessert. Bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. Das Mindestalter zum Führen dieser Fahrzeuge beträgt 16 Jahre.
- Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A1:
Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. Ab dem Jahr 2013 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden.
- Neue Fahrerlaubnisklasse A2:
Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A (beschränkt) wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
- Neue Regelungen für den stufenweise Aufstieg der Motorrad-Fahrerlaubnisklassen:
Für den stufenweise Aufstieg von der Klasse A1 zur dann neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur eine praktische Prüfung erforderlich. Das Mindestalter für den direkten Zugang zu der Klasse A beträgt 24 Jahre.
- Neue Regelungen für die Fahrerlaubnisklasse BE:
Die „Anhängerregelung“ ist grundlegend überarbeitet und wesentlich vereinfacht worden. Ab dem Jahr 2013 darf – wie bisher – ein Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse mitgeführt werden. Darüber hinaus wird künftig auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg zul. Gesamtmasse der Kombination (wobei die zul. Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750 kg betragen darf) ist eine Fahrerschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
- Bei der Klasse BE (Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen) wird die zul. Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
- Neue Regelung für die Fahrerlaubnisklasse C1E:
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern über 750 kg zul. Gesamtmasse) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt (auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an). Die technischen Vorschriften in Bezug auf die Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
- Neue Definition der Fahrerlaubnisklassen D und D1:
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (Klasse D1: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung