Schon seit dem 01. Februar 2022 sieht die neue DIN-Norm (DIN13164:2022) vor, dass zur Ausstattung von Verbandkästen im Auto auch zwei medizinische Gesichtsmasken zählen. Die Gesichtsmasken müssen keine FFP2-Masken sein, aber mindestens welche vom Typ 1 (DIN EN 14683) Alte Kästen können einfach nachgerüstet werden. Daneben gibt es zwei weitere Änderungen: Bisher waren zwei Dreiecktücher vorgeschrieben, für Verbandkästen der neuen DIN genügt ein Dreiecktuch. Außerdem ist das Verbandtuch (40 x 60 cm) ersatzlos gestrichen.
Vermutlich Anfang 2023 wird die Änderung in die Straßenzulassungsverordnung aufgenommen. Damit wird die rechtliche Grundlage für eine Geldbuße in Höhe von fünf Euro geschaffen.
Aber Vorsicht: Achten Sie auf das aufgedruckte Ablaufdatum des Verbandmaterials, überprüfen Sie das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum! Ein nicht vorhandener oder unvollständig ausgerüsteter Verbandkasten kostet fünf Euro Verwarnungsgeld, zehn Euro zahlt der Halter, wenn er einem anderen Fahrer das Fahrzeug ohne einen oder mit einem unvollständigen Verbandkasten überlässt.